Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Wir, die Adisto Electronics GmbH, sind eine in Österreich registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in weiterer Folge nur „wir“).
Der Rechtsgeschäfte mit uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“), die Vertragsbestandteil und daher auch für unsere Vertragspartner verbindlich sind. Hinweise unseres Vertragspartners auf Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstigen der Bestellung vorausgehenden Schriftstücken, die von unseren AGB abweichen, gelten als nicht beigesetzt.
Wir sind berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen für die Zukunft abzuändern. Diesfalls gelten die neuen AGB für alle nach Veröffentlichung der neuen AGB auf unserer Webseite geschlossenen Verträge.
1. Vertragsabschluss
1.1. Alle Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich.
1.2. Angebote von Vertragspartnern gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, per Fax oder per E- Mail bestätigt wurden oder wir mit der Leistungserbringung begonnen haben oder die Ware versendet haben. Der Vertragsabschluss durch uns erfolgt jedoch unter dem Vorbehalt, dass wir im Stande sind, richtig, rechtzeitig und/oder ordnungsgemäß selbst zu liefern oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden wir den Vertragspartner unverzüglich über das Nichtzustandekommen des Vertrages informieren.
1.3. Wird eine Ware nach den Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners geliefert, sind wir nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner vorgegebenen Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen in irgendeiner Hinsicht zu überprüfen oder den Vertragspartner vor der Untauglichkeit des Materials oder der Anweisung zu warnen. Uns trifft keine Haftung, wenn die Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners sich als untauglich herausstellen.
2. Preise
2.1. Die Preise gelten ab Lager A-2345 Brunn am Gebirge, mit Verpackung, in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2. Wird die Lieferung der Ware vereinbart, so sind die vom Vertragspartner zu tragenden Lieferkosten der Auftragsbestätigung bzw der Rechnung zu entnehmen.
2.3. Für den Fall des Vertragsabschlusses in einer Fremdwährung erfolgt die Umrechnung - nach unserer Wahl - unter Zugrundelegung des zum Datum unserer Auftragsbestätigung oder zum Datum des Beginns der Leistungserbringung oder des Versands der Ware von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Devisenkurses, wobei der Vertragspartner das Kursrisiko zu tragen hat.
2.4. Die von uns auf Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise basieren auf den Devisenkursen zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung und sind Geschäftsgrundlage des jeweiligen Vertrages. Sollten bis zur Fälligkeit des Kaufpreises oder bis zur Zahlung des Vertragspartners, je nach dem, was später eintritt, Devisenkursänderungen von mehr als 3% eintreten, so sind wir berechtigt, die sich aus der Devisenkursänderung ergebende Differenz zum vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
3.1. Wir sind berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auf elektronischem Weg zu übermitteln.
3.2. Es gilt die vereinbarte Zahlungsart. Scheck oder Wechsel werden nicht angenommen.
3.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei uns einlangend ohne jeden Abzug an die auf der Rechnung bezeichnete Zahlstelle zur Zahlung fällig.
3.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von in Höhe von 12% über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
3.5. Eine nach Abschluss des Vertrages eingetretene Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, die die Gegenleistung des Vertragspartners gefährdet, berechtigt uns zur Zurückbehaltung weiterer Leistungen, bis der Vertragspartner seine Gegenleistung oder Sicherstellung für die Gegenleistung erbracht hat.
4. Lieferung und Lieferfrist, Rücktrittsrechte
4.1. Bei der Lieferung der Ware geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen Beförderer übergeben wird.
4.2. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten.
4.3. Die Kosten der Lieferung richten sich nach dem auf der Abgangsstation ermittelten Gewicht und sind für beide Teile verbindlich.
4.4. Soweit Teillieferungen möglich sind, haben wir das Wahlrecht, die Waren auch in Teilen zu liefern. Wir haben das Recht, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.
4.5. Mangels anderer Vereinbarung sind Lieferfristen unverbindlich.
4.6. Lieferfristen sind dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten sind und von uns schriftlich als „fix“ oder „verbindlich“ bestätigt wurden. Sämtliche von uns angegebene Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Im Fall der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten haften wir nicht für nicht vollständige, verspätete oder verfrühte Lieferungen.
4.7. Eine rechtsverbindlich vereinbarte Lieferfrist gilt, sofern nicht unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern. Zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Streiks oder Arbeitskonflikte, und zwar auch dann, wenn sie bei Zulieferanten auftreten. Das Eintreten derartiger Hindernisse berechtigt uns, nach unserer Wahl die Lieferungen um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag zurück zu treten.
Bei Eintritt unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände nach dem vorstehenden Absatz sind wir unabhängig von einer allfällig vereinbarten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
4.8. Bei einer nachweislich durch unser alleiniges Verschulden eingetretenen Überschreitung der rechtsverbindlich vereinbarten Lieferfrist um mehr als 8 Wochen hat der Vertragspartner das Recht, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.
4.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Termin anzunehmen. Bei unberechtigter Rücksendung mängelfreier Ware hat der Vertragspartner sämtliche Versandkosten, zusätzliche Verpackungskosten und angemessene Lagerkosten zu tragen. Die Rücksendung befreit den Vertragspartner nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung.
4.10. Abrufaufträge oder Rahmenaufträge sind, wenn nichts anderes mit uns schriftlich vereinbart ist, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Auftragsbestätigung zu erfüllen. Die nicht fristgerecht abgerufene Ware lagert ab dem Ablauftermin auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei uns und wir sind unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, Lagerkosten und die uns für Außenstände verrechneten bankmäßigen Zinsen für den Fakturenwert der nicht abgerufenen Ware zu verrechnen. Nach Ablauf weiterer drei Monate sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten und dem Vertragspartner die bis zur anderweitigen Verwertung entstandenen Zinsen, Lagerkosten und Spesen, sowie einen allfälligen Mindererlös in Rechnung zu stellen. Bei Abrufaufträgen oder Rahmenaufträgen über Waren, die nach den Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners geliefert werden, sind wir über unsere Rechte nach dem vorstehenden Satz hinaus berechtigt, dem Vertragspartner die Ware mit schuldbefreiender Wirkung zu liefern, auch wenn der Vertragspartner die Ware nicht abgerufen hat.
5. Gewährleistung
5.1. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen Dritter, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, kann der Vertragspartner weder Gewährleistungsansprüche ableiten noch Haftungen begründen. Ein allfälliger auf Waren aufgedruckter Datumscode (Date-Code) ist für die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Waren unbeachtlich und begründet keinerlei Ansprüche des Vertragspartners. Eine Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, wenn die Ware geringfügig von Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden abweicht.
5.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Waren unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen und unverzüglich anzuzeigen, andernfalls der Vertragspartner Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen kann. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Einlangen der Benachrichtigung bei uns maßgeblich.
5.3. Soweit nicht die §§ 377 und 378 UGB eine Geltendmachung von Ansprüchen ausschließen, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Zustellung bzw. Übergabe, wobei diese Gewährleistungsfrist auch für zugesicherte Eigenschaften, unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens von Mängeln daran, und unabhängig davon, ob die Ware mit unbeweglichen Sachen in Verbindung gebracht wird, gilt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Vertragspartner gemäß Punkt 4.1.
5.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
5.5. Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass wir im Falle der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches durch den Vertragspartner berechtigt sind, die Behebung des geltend gemachten Mangels einem von uns namhaft zu machenden sachkundigen Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten und mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.
5.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen behaupteter oder bestehender Gewährleistungsansprüche Zahlungen zurückzuhalten.
6. Haftungsausschluss
6.1. Wir haften nur für von uns grob fahrlässig verursachte Schäden an der Ware selbst, wobei unsere Haftung mit der Höhe des Nettopreises der jeweiligen Ware begrenzt ist. Für Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern sowie Vermögensschäden des Vertragspartners haften wir nur für von uns krass grob fahrlässig verursachte Schäden, wobei unsere Haftung mit 10% des Nettopreises der jeweiligen Ware begrenzt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn und bei Schäden aufgrund der nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Waren ist ausgeschlossen.
6.2. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners beträgt ein Jahr ab Kenntnis von Schaden, Schädiger und schadensbegründenden Tatsachen.
6.3. Wir übernehmen keine Haftung für die Verwendung von Waren, die in Österreich (bzw im Bestimmungsland) nicht zugelassen oder nicht verkehrsfähig sind. Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Vertragspartner, dass er sämtliche für die Ware erforderlichen Genehmigungen oder Zulassungen in Österreich (bzw im Bestimmungsland) besitzt oder auf eigene Verantwortung einholt.
6.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Bestimmungen nach Punkt 6.1. bis 6.3. auf seine Abnehmer zu überbinden und hält uns insofern schad- und klaglos.
7. Eigentumsvorbehalt und Verarbeitung des Liefergegenstandes
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware verbleibt die Ware in unserem Eigentum.
7.2. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, hat der Vertragspartner uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.3. Eine Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verarbeitung oder Verbindung neu entstandenen Gegenstandes vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ist dem Vertragspartner widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle ihm mit der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche ab und ist verpflichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung der Forderung zur Sicherstellung an uns zu informieren. Der Vertragspartner hat uns vor Weiterveräußerung mitzuteilen, an wen er beabsichtigt, die Ware zu veräußern, und nach der Weiterveräußerung, welche Forderungen ihm diesbezüglich gegen seinen Abnehmer zustehen. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen.
7.4. Vereinigt, verarbeitet oder vermischt der Vertragspartner den Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware (siehe dazu Punkt 7.3.).
8. Aufrechnungsverbot
8.1. Eine Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung des Vertragspartners wurde von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. Geistiges Eigentum
9.1. Wir sind bei der Leistungserbringung insofern zur Nutzung des geistigen Eigentums des Vertragspartners berechtigt, als dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist.
9.2. Wird eine Ware auf Grund von Angaben, Skizzen, Zeichnungen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, hat der Vertragspartner uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort ist Wien. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht.
10.2. Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
11. Salvatorische Klausel
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner oder einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht gültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der ungültigen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
12. Nebenabreden und Schriftformvorbehalt
12.1. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftlichkeit.
12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige mündliche Nebenabreden verlieren beim Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
Ausgabe 01, Wien, Juli 2025
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